Gebäudevermessung

zur Übernahme in das Liegenschaftskataster

Die Gebäudeeinmessung ist i.d.R. bei einem Gebäudeneubau oder einer Grundrissänderung erforderlich.

Das Niedersächsische Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) verpflichtet jeden Eigentümer bzw. Nutzungs- oder Erbbauberechtigte, neu errichtete oder in ihren Außenmaßen veränderte Gebäude und Bauwerke (Windräder, Türme, Vorratsbehälter usw.) von einer amtlichen Vermessungsstelle vermessen zu lassen.


Die Kosten für die Gebäudevermessung und für die Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster sind abhängig von der Höhe des Herstellungswertes der zu vermessenden Gebäude auf einem Grundstück oder Flurstück; sie betragen:

Herstellungswert
bis einschließlich
Vermessungs­kosten Kataster­gebühren Summe
50 000 € * 282,03 € 51,81 € 333,84 €
50 000 € 366,52 € 75,24 € 441,76 €
300 000 € 830,62 € 203,94 € 1.034,56 €
600 000 € 1.516,06 € 394,02 € 1.910,08 €
1,5 Mio. € 2.368,10 € 630,30 € 2.998,40 €
2,5 Mio. € 3.284,40 € 884,40 € 4.168,80 €
über 2,5 Mio. € 95,20 € + 2,584 x √( Herstellungswert € )

* Vereinfachtes Verfahren für Nebengebäude ist anwendbar, wenn bereits ein Hauptgebäude auf diesem Grundstück im Liegenschaftskataster eingetragen ist.

Lesebeispiel:
Gleichzeitige Vermessung von Wohnhaus (Herstellungskosten 220.000,00 €) mit Garage (Herstellungskosten 8.000,00 €) = Gesamtgebühr: 1.034,56 €

 

Kosten inkl. Nebenkosten und 19% USt., Stand: 01.03.2021

Die tatsächlichen Kosten werden aus der im Zeitpunkt des Abschlusses der Amtshandlung gültigen Kostenordnung öffentlich-rechtlich in einem Leistungsbescheid festgesetzt. Grundlage ist die Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm), einsehbar unter www.voris.de.